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§ 432 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass diese Vorschrift nicht auf Urkunden anzuwenden ist, die die Parteien ohne Mitwirkung des Gerichts beschaffen können.
Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.
§ 432 ZPO → Beweisantritt
Beschreibt die Vorgehensweise, wenn sich eine Urkunde in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines Beamten befindet und der Beweis angetreten werden soll.
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