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verfahrensrecht:antrag_auf_mitteilung_der_urkunde_durch_behoerde_oder_beamten

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Antrag auf Mitteilung der Urkunde durch Behörde oder Beamten

§ 432 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Beweis durch einen Antrag angetreten wird, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.

§ 432 (1) ZPO

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.

siehe auch

§ 432 ZPO → Beweisantritt
Beschreibt die Vorgehensweise, wenn sich eine Urkunde in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines Beamten befindet und der Beweis angetreten werden soll.

verfahrensrecht/antrag_auf_mitteilung_der_urkunde_durch_behoerde_oder_beamten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:19 von 127.0.0.1