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§ 432 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Beweis durch einen Antrag angetreten wird, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der Urkunde zu ersuchen.
§ 432 ZPO → Beweisantritt
Beschreibt die Vorgehensweise, wenn sich eine Urkunde in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines Beamten befindet und der Beweis angetreten werden soll.
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