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§ 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
§ 114 (1) ZPO → Prozesskostenhilfe bei unzureichenden finanziellen Mitteln
Eine Partei erhält Prozesskostenhilfe, wenn sie die Kosten der Prozessführung nicht vollständig aufbringen kann, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
§ 114 (2) ZPO → Definition der Mutwilligkeit bei Rechtsverfolgung
Definiert, wann eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als mutwillig gilt, nämlich wenn eine Partei ohne Anspruch auf Prozesskostenhilfe von der Rechtsverfolgung absehen würde.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 → Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss, um Parteien bei der Finanzierung von Gerichtsverfahren zu unterstützen, wenn sie die Kosten nicht selbst tragen können.
§ 872 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Voraussetzungen für das Eintreten des Verteilungsverfahrens bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen.
Das Verteilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinterlegt ist, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht hinreicht.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 4 → Verteilungsverfahren
Regelt die Verfahren zur Verteilung von hinterlegten Geldbeträgen bei der Zwangsvollstreckung, wenn diese zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreichen.
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