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verfahrensrecht:definition_der_mutwilligkeit_bei_rechtsverfolgung

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Definition der Mutwilligkeit bei Rechtsverfolgung

§ 114 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert, wann eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als mutwillig gilt.

§ 114 (2) ZPO

Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

siehe auch

§ 114 ZPO → Voraussetzungen
Regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

verfahrensrecht/definition_der_mutwilligkeit_bei_rechtsverfolgung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:48 von 127.0.0.1