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verfahrensrecht:prozesskostenhilfe_bei_unzureichenden_finanziellen_mitteln

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Prozesskostenhilfe bei unzureichenden finanziellen Mitteln

§ 114 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Partei Prozesskostenhilfe erhält.

§ 114 (1) ZPO

Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

siehe auch

§ 114 ZPO → Voraussetzungen
Regelt die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

verfahrensrecht/prozesskostenhilfe_bei_unzureichenden_finanziellen_mitteln.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:48 von 127.0.0.1