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verfahrensrecht:vorabentscheidung_ueber_vorlaeufige_vollstreckbarkeit

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Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

§ 718 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz.

§ 718 (1) ZPO → Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz
In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 718 (2) ZPO → Keine Anfechtung der Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Vorläufige Vollstreckbarkeit
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen Entscheidungen vorläufig vollstreckbar sind, einschließlich der Möglichkeiten und Einschränkungen bei der Anfechtung solcher Entscheidungen.

verfahrensrecht/vorabentscheidung_ueber_vorlaeufige_vollstreckbarkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:07 von 127.0.0.1