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§ 718 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz.
In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 718 ZPO → Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit
Regelt die Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit in der Berufungsinstanz.
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