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verfahrensrecht:vollziehung_von_in_einem_anderen_mitgliedstaat_erlassenen_beschluessen

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Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen

§ 952 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vollziehung von Beschlüssen, die in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden, und beschreibt die zuständigen Stellen und deren Aufgaben.

§ 952 (1) ZPO → Zuständige Stelle für Vollstreckungsverfahren
Bestimmt das zuständige Amtsgericht für die Vollziehung von Beschlüssen nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

§ 952 (2) ZPO → Aufgaben des zuständigen Amtsgerichts
Legt die Aufgaben des zuständigen Amtsgerichts fest, insbesondere die Zustellung von Beschlüssen und Freigabeerklärungen an die Bank.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 8, Titel 2 → Europäische Verfahren
Regelt die Verfahren zur Vollstreckung von Entscheidungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen wurden, einschließlich der Bestimmungen zur Zuständigkeit und Durchführung solcher Verfahren.

verfahrensrecht/vollziehung_von_in_einem_anderen_mitgliedstaat_erlassenen_beschluessen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:11 von 127.0.0.1