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§ 952 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt die Aufgaben des zuständigen Amtsgerichts fest, insbesondere die Zustellung von Beschlüssen und Freigabeerklärungen an die Bank.
Das nach Absatz 1 Nummer 1 zuständige Amtsgericht hat 1. in den in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank den Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung zuzustellen, 2. in den in Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bezeichneten Fällen der Bank die Freigabeerklärung des Gläubigers zuzustellen.
§ 952 ZPO → Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen
Regelt die Vollziehung von Beschlüssen, die in einem anderen Mitgliedstaat erlassen wurden.
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