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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:vollziehung_der_eintragungsanordnung

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Vollziehung der Eintragungsanordnung

§ 882d der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vollziehung der Eintragungsanordnung und die damit verbundenen Rechtsbehelfe.

§ 882d (1) ZPO → Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung
Ermöglicht dem Schuldner, binnen zwei Wochen Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung einzulegen, wobei der Widerspruch die Vollziehung nicht hemmt.

§ 882d (2) ZPO → Einstweilige Aussetzung der Eintragung
Erlaubt dem Vollstreckungsgericht, auf Antrag des Schuldners, die Eintragung einstweilen auszusetzen.

§ 882d (3) ZPO → Belehrung über Rechtsbehelfe bei Eintragungsanordnung
Verpflichtet zur Belehrung des Schuldners über die Rechtsbehelfe und zur elektronischen Übermittlung der Entscheidungen an das zentrale Vollstreckungsgericht.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 6 → Schuldnerverzeichnis
Regelt die Führung und Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, einschließlich der Eintragungsanordnung, Vollziehung, Löschung und Einsichtsmöglichkeiten.

verfahrensrecht/vollziehung_der_eintragungsanordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:50 von 127.0.0.1