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verfahrensrecht:widerspruch_gegen_die_eintragungsanordnung

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Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung

§ 882d (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Schuldner, Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung einzulegen, wobei der Widerspruch die Vollziehung nicht hemmt.

§ 882d (1) ZPO

Gegen die Eintragungsanordnung nach § 882c kann der Schuldner binnen zwei Wochen seit Bekanntgabe Widerspruch beim zuständigen Vollstreckungsgericht einlegen. Der Widerspruch hemmt nicht die Vollziehung. Nach Ablauf der Frist des Satzes 1 übermittelt der Gerichtsvollzieher die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1. Dieses veranlasst die Eintragung des Schuldners. Wird dem Gerichtsvollzieher vor der Übermittlung der Anordnung nach Satz 3 bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, hebt er die Anordnung auf und unterrichtet den Schuldner hierüber.

siehe auch

§ 882d ZPO → Vollziehung der Eintragungsanordnung
Regelt die Vollziehung der Eintragungsanordnung und die damit verbundenen Rechtsbehelfe.

verfahrensrecht/widerspruch_gegen_die_eintragungsanordnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:50 von 127.0.0.1