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§ 882d (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet zur Belehrung des Schuldners über die Rechtsbehelfe und zur elektronischen Übermittlung der Entscheidungen an das zentrale Vollstreckungsgericht.
Über die Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist der Schuldner mit der Bekanntgabe der Eintragungsanordnung zu belehren. Das Gericht, das über die Rechtsbehelfe entschieden hat, übermittelt seine Entscheidung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 elektronisch.
§ 882d ZPO → Vollziehung der Eintragungsanordnung
Regelt die Vollziehung der Eintragungsanordnung und die damit verbundenen Rechtsbehelfe.
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