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§ 765 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen das Vollstreckungsgericht Vollstreckungsmaßnahmen anordnen kann, wenn die Leistung des Gläubigers an den Schuldner Zug um Zug erfolgen muss.
§ 765 (1) ZPO → Beweisanforderungen bei Befriedigung oder Annahmeverzug
Legt fest, dass der Beweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden muss, und dass eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt sein muss, es sei denn, der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung bereits begonnen.
§ 765 (2) ZPO → Nachweis durch Gerichtsvollzieherprotokoll
Erlaubt die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn der Gerichtsvollzieher eine Maßnahme durchgeführt hat und dies durch sein Protokoll nachgewiesen ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckung von Zug um Zug Leistungen
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren der Zwangsvollstreckung, wenn die Leistung des Gläubigers an den Schuldner Zug um Zug zu erfolgen hat, einschließlich der Beweisanforderungen und der Rolle des Gerichtsvollziehers.
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