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§ 765 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden muss.
Der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, muss durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden, und eine Abschrift dieser Urkunden muss bereits zugestellt sein. Der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird.
§ 765 ZPO → Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
Regelt die Bedingungen, unter denen das Vollstreckungsgericht Vollstreckungsmaßnahmen anordnen kann, wenn die Leistung des Gläubigers an den Schuldner Zug um Zug erfolgen muss.
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