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§ 765 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn der Gerichtsvollzieher eine Maßnahme durchgeführt hat und dies durch sein Protokoll nachgewiesen ist.
Der Gerichtsvollzieher muss eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt haben, und diese muss durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen sein.
§ 765 ZPO → Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
Regelt die Bedingungen, unter denen das Vollstreckungsgericht Vollstreckungsmaßnahmen anordnen kann, wenn die Leistung des Gläubigers an den Schuldner Zug um Zug erfolgen muss.
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