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verfahrensrecht:nachweis_durch_gerichtsvollzieherprotokoll

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Nachweis durch Gerichtsvollzieherprotokoll

§ 765 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen, wenn der Gerichtsvollzieher eine Maßnahme durchgeführt hat und dies durch sein Protokoll nachgewiesen ist.

§ 765 (2) ZPO

Der Gerichtsvollzieher muss eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt haben, und diese muss durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen sein.

siehe auch

§ 765 ZPO → Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug
Regelt die Bedingungen, unter denen das Vollstreckungsgericht Vollstreckungsmaßnahmen anordnen kann, wenn die Leistung des Gläubigers an den Schuldner Zug um Zug erfolgen muss.

verfahrensrecht/nachweis_durch_gerichtsvollzieherprotokoll.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:20 von 127.0.0.1