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§ 800a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anwendung der Vorschriften über vollstreckbare Urkunden auf eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind.
§ 800a (1) ZPO → Anwendung der Vorschriften auf Schiffshypotheken
Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.
§ 800a (2) ZPO → Zuständigkeit bei Zwangsvollstreckung gegen Schiffseigentümer
Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckbare Urkunden
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Vollstreckung aus Urkunden, die als vollstreckbare Titel dienen, einschließlich der besonderen Bestimmungen für Hypotheken und Schiffshypotheken.
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