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verfahrensrecht:zustaendigkeit_bei_zwangsvollstreckung_gegen_schiffseigentuemer

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Zuständigkeit bei Zwangsvollstreckung gegen Schiffseigentümer

§ 800a (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts bei der Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer eines Schiffes oder Schiffsbauwerks.

§ 800a (2) ZPO

Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.

siehe auch

§ 800a ZPO → Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek
Regelt die Anwendung der Vorschriften über vollstreckbare Urkunden auf eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind.

verfahrensrecht/zustaendigkeit_bei_zwangsvollstreckung_gegen_schiffseigentuemer.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:12 von 127.0.0.1