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§ 729 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer.
§ 729 (1) ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung bei Vermögensübernahme
Erklärt, dass bei der Übernahme des Vermögens eines anderen nach rechtskräftiger Feststellung einer Schuld die Vorschriften des § 727 entsprechend angewendet werden.
§ 729 (2) ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung bei Fortführung eines Handelsgeschäfts
Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, hinsichtlich der Verbindlichkeiten, die vor dem Erwerb gegen den früheren Inhaber festgestellt wurden.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vollstreckungstitel
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Urteilen und anderen Titeln, um die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen.
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