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§ 729 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, hinsichtlich der Verbindlichkeiten, die vor dem Erwerb gegen den früheren Inhaber festgestellt wurden.
Das Gleiche gilt für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen denjenigen, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, in Ansehung der Verbindlichkeiten, für die er nach § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs haftet, sofern sie vor dem Erwerb des Geschäfts gegen den früheren Inhaber rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 729 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer
Regelt die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer.
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