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verfahrensrecht:vollstreckbare_ausfertigung

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Vollstreckbare Ausfertigung

§ 724 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils, die für die Durchführung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist.

§ 724 (1) ZPO → Durchführung der Zwangsvollstreckung auf Basis der vollstreckbaren Ausfertigung
Beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt wird.

§ 724 (2) ZPO → Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung durch den Urkundsbeamten
Regelt, dass die vollstreckbare Ausfertigung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt wird, und unter bestimmten Umständen auch von einem höheren Gericht.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 1, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln.

verfahrensrecht/vollstreckbare_ausfertigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:09 von 127.0.0.1