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verfahrensrecht:durchfuehrung_der_zwangsvollstreckung_auf_basis_der_vollstreckbaren_ausfertigung

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Durchführung der Zwangsvollstreckung auf Basis der vollstreckbaren Ausfertigung

§ 724 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils durchgeführt wird.

§ 724 (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung wird auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt.

siehe auch

§ 724 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils.

verfahrensrecht/durchfuehrung_der_zwangsvollstreckung_auf_basis_der_vollstreckbaren_ausfertigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:09 von 127.0.0.1