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verfahrensrecht:erteilung_der_vollstreckbaren_ausfertigung_durch_den_urkundsbeamten

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Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung durch den Urkundsbeamten

§ 724 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die vollstreckbare Ausfertigung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt wird, und unter bestimmten Umständen auch von einem höheren Gericht.

§ 724 (2) ZPO

Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig, so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt werden.

siehe auch

§ 724 ZPO → Vollstreckbare Ausfertigung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils.

verfahrensrecht/erteilung_der_vollstreckbaren_ausfertigung_durch_den_urkundsbeamten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:09 von 127.0.0.1