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verfahrensrecht:vollmachtloser_vertreter

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Vollmachtloser Vertreter

§ 89 (1) ZPO

Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. 2Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. 3Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

§ 89 (2) ZPO

Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Ein Mangel der Vollmacht bei Einlegung der Rechtsbehelfe kann nach § 89 Abs. 2 Fall 2 ZPO durch Genehmigung der Widersprechenden mit rückwirkender Kraft geheilt werden, wenn noch keine das Rechtsmittel als unzulässig verwerfende Entscheidung vorliegt.1)

Wegen ihrer Rückwirkung brauchte die Genehmigung nicht in dem Verfahrensabschnitt oder innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt.2). Sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich.3)

siehe auch

Vollmacht

Vollmachtloser Vertreter

§ 89 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen jemand ohne Vollmacht oder Auftrag für eine Partei handeln kann und die Konsequenzen einer solchen Handlung.

§ 89 (1) ZPO → Einstweilige Zulassung zur Prozessführung ohne Vollmacht
Erlaubt die einstweilige Zulassung zur Prozessführung ohne Vollmacht unter bestimmten Bedingungen und beschreibt die Verpflichtungen des Handelnden, falls die Vollmacht nicht rechtzeitig beigebracht wird.

§ 89 (2) ZPO → Geltung der Prozessführung bei mündlicher oder stillschweigender Genehmigung
Bestimmt, dass die Prozessführung gegen die Partei gilt, wenn eine mündliche Vollmacht erteilt oder die Handlung stillschweigend genehmigt wurde.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Prozessleitung und Prozessförderung
Regelt die Leitung und Förderung des Prozesses durch das Gericht, einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung eines zügigen und ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens.

1)
vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/YO; m.V.a. den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 114 [juris Rn. 11]
2)
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/YO; m.V.a. BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 283 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 24/12, WM 2013, 1223 Rn. 16
3)
BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/YO; m.V.a. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - V ZB 35/17, juris Rn. 8 mwN
verfahrensrecht/vollmachtloser_vertreter.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:31 von 127.0.0.1