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Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. 2Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. 3Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.
Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
Ein Mangel der Vollmacht bei Einlegung der Rechtsbehelfe kann nach § 89 Abs. 2 Fall 2 ZPO durch Genehmigung der Widersprechenden mit rückwirkender Kraft geheilt werden, wenn noch keine das Rechtsmittel als unzulässig verwerfende Entscheidung vorliegt.1)
Wegen ihrer Rückwirkung brauchte die Genehmigung nicht in dem Verfahrensabschnitt oder innerhalb der Frist erklärt zu werden, die für die genehmigte Verfahrenshandlung gilt.2). Sie ist vielmehr bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglich.3)
§ 89 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen jemand ohne Vollmacht oder Auftrag für eine Partei handeln kann und die Konsequenzen einer solchen Handlung.
§ 89 (1) ZPO → Einstweilige Zulassung zur Prozessführung ohne Vollmacht
Erlaubt die einstweilige Zulassung zur Prozessführung ohne Vollmacht unter bestimmten Bedingungen und beschreibt die Verpflichtungen des Handelnden, falls die Vollmacht nicht rechtzeitig beigebracht wird.
§ 89 (2) ZPO → Geltung der Prozessführung bei mündlicher oder stillschweigender Genehmigung
Bestimmt, dass die Prozessführung gegen die Partei gilt, wenn eine mündliche Vollmacht erteilt oder die Handlung stillschweigend genehmigt wurde.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 5 → Prozessleitung und Prozessförderung
Regelt die Leitung und Förderung des Prozesses durch das Gericht, einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung eines zügigen und ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens.
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