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verfahrensrecht:geltung_der_prozessfuehrung_bei_muendlicher_oder_stillschweigender_genehmigung

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Geltung der Prozessführung bei mündlicher oder stillschweigender Genehmigung

§ 89 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Prozessführung gegen die Partei gilt, wenn eine mündliche Vollmacht erteilt oder die Handlung stillschweigend genehmigt wurde.

§ 89 (2) ZPO

Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

siehe auch

§ 89 ZPO → Vollmachtloser Vertreter
Regelt die Bedingungen, unter denen jemand ohne Vollmacht oder Auftrag für eine Partei handeln kann und die Konsequenzen einer solchen Handlung.

verfahrensrecht/geltung_der_prozessfuehrung_bei_muendlicher_oder_stillschweigender_genehmigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:31 von 127.0.0.1