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verfahrensrecht:einstweilige_zulassung_zur_prozessfuehrung_ohne_vollmacht

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Einstweilige Zulassung zur Prozessführung ohne Vollmacht

§ 89 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die einstweilige Zulassung zur Prozessführung ohne Vollmacht unter bestimmten Bedingungen und beschreibt die Verpflichtungen des Handelnden, falls die Vollmacht nicht rechtzeitig beigebracht wird.

§ 89 (1) ZPO

Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

siehe auch

§ 89 ZPO → Vollmachtloser Vertreter
Regelt die Bedingungen, unter denen jemand ohne Vollmacht oder Auftrag für eine Partei handeln kann und die Konsequenzen einer solchen Handlung.

verfahrensrecht/einstweilige_zulassung_zur_prozessfuehrung_ohne_vollmacht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:31 von 127.0.0.1