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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:verwaltungszusammenarbeit

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Verwaltungszusammenarbeit

§ 1119 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden und beglaubigter Kopien innerhalb der Europäischen Union.

§ 1119 (1) ZPO → Nachfrage bei deutschen Behörden über das Binnenmarkt-Informationssystem
Ermöglicht dem Bundesamt, sich direkt an die ausstellende deutsche Behörde zu wenden, um die Echtheit einer Urkunde zu überprüfen, und beschreibt die Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems.

§ 1119 (2) ZPO → Unterrichtung über Änderungen bei Urkunden
Beschreibt die Informationspflicht des Bundesministeriums des Innern gegenüber dem Bundesamt für Justiz über Änderungen bei bestimmten Urkunden.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 8 → Beweis der Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden nach der Verordnung (EU) 2016/1191
Regelt die Zusammenarbeit und Verfahren zur Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden innerhalb der EU, einschließlich der Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems und der Zuständigkeiten deutscher Behörden.

verfahrensrecht/verwaltungszusammenarbeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:41 von 127.0.0.1