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verfahrensrecht:nachfrage_bei_deutschen_behoerden_ueber_das_binnenmarkt-informationssystem

finanzcheck24.de

Nachfrage bei deutschen Behörden über das Binnenmarkt-Informationssystem

§ 1119 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Bundesamt, sich direkt an die ausstellende deutsche Behörde zu wenden, um die Echtheit einer Urkunde zu überprüfen, und beschreibt die Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems.

§ 1119 (1) ZPO

Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie eine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Behörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt unmittelbar an diese Behörde wenden. Dazu nutzt es das Binnenmarkt-Informationssystem unter Beachtung bereits vorhandener Verfahrensstrukturen. Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit neben dem Bundesamt für Justiz auch zuständig für die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

siehe auch

§ 1119 ZPO → Verwaltungszusammenarbeit
Regelt die Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden und beglaubigter Kopien innerhalb der Europäischen Union.

verfahrensrecht/nachfrage_bei_deutschen_behoerden_ueber_das_binnenmarkt-informationssystem.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:41 von 127.0.0.1