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§ 1119 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Informationspflicht des Bundesministeriums des Innern gegenüber dem Bundesamt für Justiz über Änderungen bei bestimmten Urkunden.
Über Änderungen bei den gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung einzustellenden Urkunden unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Justiz, soweit diese in seine Zuständigkeit fallen.
§ 1119 ZPO → Verwaltungszusammenarbeit
Regelt die Verwaltungszusammenarbeit bei der Überprüfung der Echtheit öffentlicher Urkunden und beglaubigter Kopien innerhalb der Europäischen Union.
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