Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:verspaetet_vorgebrachte_angriffs-_und_verteidigungsmittel

finanzcheck24.de

Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 530 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Konsequenzen, wenn Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht werden.

§ 530 ZPO

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.

verfahrensrecht/verspaetet_vorgebrachte_angriffs-_und_verteidigungsmittel.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 18:13 von 127.0.0.1