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§ 1084 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.
§ 1084 (1) ZPO → Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht
Bestimmt das Amtsgericht als zuständiges Vollstreckungsgericht für Anträge nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.
§ 1084 (2) ZPO → Entscheidung durch Beschluss nach Artikel 21
Regelt die Entscheidung über Anträge nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 durch Beschluss und die Anwendung von § 769 Abs. 1 und 3 sowie § 770.
§ 1084 (3) ZPO → Einstweilige Anordnung bei Aussetzung oder Beschränkung
Beschreibt die Entscheidung über Anträge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 durch einstweilige Anordnung.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 5 → Europäisches Vollstreckungstitelverfahren
Regelt die Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangen sind, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
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