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§ 546 der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert, wann eine Rechtsverletzung vorliegt, nämlich wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 9 → Revision
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren der Revision, einschließlich der Gründe, auf denen eine Revision gestützt werden kann, und der Rechtsfolgen einer erfolgreichen Revision.
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