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§ 396 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Vernehmung von Zeugen zur Sache im Zivilprozess.
§ 396 (1) ZPO → Veranlassung zur zusammenhängenden Aussage
Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
§ 396 (2) ZPO → Weitere Fragen zur Aufklärung und Vervollständigung
Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.
§ 396 (3) ZPO → Fragerecht der Gerichtsmitglieder
Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 7 → Zeugenbeweis
Regelt die Durchführung des Zeugenbeweises, einschließlich der Benennung der Zeugen, der Vernehmung und der Rechte der Parteien und des Gerichts während der Beweisaufnahme.
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