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§ 396 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Zeuge zu veranlassen ist, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.
§ 396 ZPO → Vernehmung zur Sache
Regelt die Vernehmung von Zeugen zur Sache im Zivilprozess.
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