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verfahrensrecht:veranlassung_zur_zusammenhaengenden_aussage

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Veranlassung zur zusammenhängenden Aussage

§ 396 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Zeuge zu veranlassen ist, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.

§ 396 (1) ZPO

Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.

siehe auch

§ 396 ZPO → Vernehmung zur Sache
Regelt die Vernehmung von Zeugen zur Sache im Zivilprozess.

verfahrensrecht/veranlassung_zur_zusammenhaengenden_aussage.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:10 von 127.0.0.1