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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:fragerecht_der_gerichtsmitglieder

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Fragerecht der Gerichtsmitglieder

§ 396 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Fragerecht der Gerichtsmitglieder während der Vernehmung.

§ 396 (3) ZPO

Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

siehe auch

§ 396 ZPO → Vernehmung zur Sache
Regelt die Vernehmung von Zeugen zur Sache im Zivilprozess.

verfahrensrecht/fragerecht_der_gerichtsmitglieder.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:10 von 127.0.0.1