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§ 396 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Fragerecht der Gerichtsmitglieder während der Vernehmung.
Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
§ 396 ZPO → Vernehmung zur Sache
Regelt die Vernehmung von Zeugen zur Sache im Zivilprozess.
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