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§ 445 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Möglichkeit einer Partei, den Beweis durch die Vernehmung des Gegners anzutreten, wenn andere Beweismittel nicht vollständig geführt oder nicht vorgebracht wurden.
§ 445 (1) ZPO → Beweisantritt durch Vernehmung des Gegners
Erlaubt einer Partei, den Beweis dadurch anzutreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen, wenn andere Beweismittel nicht vollständig geführt wurden.
§ 445 (2) ZPO → Nichtberücksichtigung des Antrags bei erwiesenen Tatsachen
Der Antrag auf Vernehmung des Gegners ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 10 → Beweis durch Parteivernehmung
Regelt die Bedingungen und Verfahren, unter denen eine Partei den Beweis durch die Vernehmung des Gegners oder durch eigene Vernehmung antreten kann, einschließlich der Voraussetzungen und Einschränkungen solcher Beweisanträge.
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