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verfahrensrecht:beweisantritt_durch_vernehmung_des_gegners

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Beweisantritt durch Vernehmung des Gegners

§ 445 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt einer Partei, den Beweis durch die Vernehmung des Gegners anzutreten, wenn andere Beweismittel nicht vollständig geführt oder nicht vorgebracht wurden.

§ 445 (1) ZPO

Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.

siehe auch

§ 445 ZPO → Beweisantritt
Beschreibt die Möglichkeit einer Partei, den Beweis durch die Vernehmung des Gegners anzutreten.

verfahrensrecht/beweisantritt_durch_vernehmung_des_gegners.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:22 von 127.0.0.1