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verfahrensrecht:nichtberuecksichtigung_des_antrags_bei_erwiesenen_tatsachen

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Nichtberücksichtigung des Antrags bei erwiesenen Tatsachen

§ 445 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Antrag auf Vernehmung des Gegners nicht zu berücksichtigen ist, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

§ 445 (2) ZPO

Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

siehe auch

§ 445 ZPO → Beweisantritt
Beschreibt die Möglichkeit einer Partei, den Beweis durch die Vernehmung des Gegners anzutreten.

verfahrensrecht/nichtberuecksichtigung_des_antrags_bei_erwiesenen_tatsachen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:22 von 127.0.0.1