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verfahrensrecht:verhandlung_nach_beweisaufnahme

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Verhandlung nach Beweisaufnahme

§ 285 der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, wie nach einer Beweisaufnahme im Zivilprozess verfahren werden soll.

§ 285 (1) ZPO → Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme
Erfordert, dass die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung des Streitverhältnisses verhandeln.

§ 285 (2) ZPO → Vortrag bei externer Beweisaufnahme
Regelt, dass die Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme vortragen müssen, wenn diese nicht vor dem Prozessgericht erfolgt ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess, einschließlich der Grundsätze der Mündlichkeit und der Möglichkeit schriftlicher Verfahren.

verfahrensrecht/verhandlung_nach_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:05 von 127.0.0.1