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verfahrensrecht:verhandlung_ueber_das_ergebnis_der_beweisaufnahme

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Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme

§ 285 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung des Streitverhältnisses verhandeln.

§ 285 (1) ZPO

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.

siehe auch

§ 285 ZPO → Verhandlung nach Beweisaufnahme
Beschreibt, wie nach einer Beweisaufnahme im Zivilprozess verfahren werden soll.

verfahrensrecht/verhandlung_ueber_das_ergebnis_der_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:05 von 127.0.0.1