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§ 285 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erfordert, dass die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung des Streitverhältnisses verhandeln.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.
§ 285 ZPO → Verhandlung nach Beweisaufnahme
Beschreibt, wie nach einer Beweisaufnahme im Zivilprozess verfahren werden soll.
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