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verfahrensrecht:vortrag_bei_externer_beweisaufnahme

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Vortrag bei externer Beweisaufnahme

§ 285 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme vortragen müssen, wenn diese nicht vor dem Prozessgericht erfolgt ist.

§ 285 (2) ZPO

Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.

siehe auch

§ 285 ZPO → Verhandlung nach Beweisaufnahme
Beschreibt, wie nach einer Beweisaufnahme im Zivilprozess verfahren werden soll.

verfahrensrecht/vortrag_bei_externer_beweisaufnahme.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 15:05 von 127.0.0.1