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§ 285 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme vortragen müssen, wenn diese nicht vor dem Prozessgericht erfolgt ist.
Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt, so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.
§ 285 ZPO → Verhandlung nach Beweisaufnahme
Beschreibt, wie nach einer Beweisaufnahme im Zivilprozess verfahren werden soll.
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