Anzeigen:
§ 37 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts durch gerichtlichen Beschluss.
§ 37 (1) ZPO → Entscheidung über das zuständige Gericht durch Beschluss
Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
§ 37 (2) ZPO → Unanfechtbarkeit des Beschlusses
Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 2 → Gerichtsstand
Legt fest, welches Gericht örtlich zuständig ist, wobei der allgemeine Gerichtsstand nach dem Wohnsitz oder Sitz einer Person bestimmt wird, aber besondere Gerichtsstände je nach Art des Falls, wie Pachtverhältnisse oder Erbschaftsstreitigkeiten, gelten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de