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§ 37 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts durch Beschluss ergeht.
Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.
§ 37 ZPO → Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Regelt das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts durch gerichtlichen Beschluss.
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