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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_das_zustaendige_gericht_durch_beschluss

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Entscheidung über das zuständige Gericht durch Beschluss

§ 37 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts durch Beschluss ergeht.

§ 37 (1) ZPO

Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

siehe auch

§ 37 ZPO → Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Regelt das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts durch gerichtlichen Beschluss.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_das_zustaendige_gericht_durch_beschluss.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/14 07:15 von mfreund