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§ 37 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, nicht anfechtbar ist.
Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.
§ 37 ZPO → Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Regelt das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts durch gerichtlichen Beschluss.
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