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verfahrensrecht:unanfechtbarkeit_des_beschlusses

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Unanfechtbarkeit des Beschlusses

§ 37 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, nicht anfechtbar ist.

§ 37 (2) ZPO

Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

siehe auch

§ 37 ZPO → Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Regelt das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts durch gerichtlichen Beschluss.

verfahrensrecht/unanfechtbarkeit_des_beschlusses.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 08:41 von 127.0.0.1