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Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss.
Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.1)
Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben.
Nach § 265 Abs. 1 ZPO schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess keinen Einfluss. Der ursprüngliche Forderungsinhaber verliert durch die Übertragung der Forderung die Sachbefugnis, bleibt aber prozessual befugt, auch diejenigen Ansprüche weiterhin geltend zu machen, die infolge der Abtretung dem neuen Anspruchsinhaber zustehen.2)
Zur Vermeidung einer Abweisung der Klage als unbegründet muss der Kläger seinen Antrag auf Leistung an den neuen Forderungsinhaber umstellen.3)
In einem solchen Fall besteht die Prozessführungsbefugnis des ursprünglichen Forderungsinhabers aufgrund einer gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO fort. Die Norm ist auch im Fall eines gesetzlichen Forderungsübergangs anzuwenden.4)
Beantragt der Kläger die Zurückweisung der Berufung des Beklagten mit der Maßgabe, dass dieser nicht - wie im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochen - an ihn, den Kläger, sondern an seinen Zessionar zahlen soll, so bedarf es dazu keiner Anschlussberufung.5)
Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
Die Regelung des § 265 Abs. 2 ZPO beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass niemand aus einem öffentlich-rechtlichen Prozessrechtsverhältnis ohne weiteres, vor allem durch eigenes Tun, ausscheiden dürfe.6)
§ 265 Abs. 2 ZPO ist auch auf einseitige Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht anzuwenden.7) Hiernach tritt der Erwerber einer Anmeldung nicht „automatisch“ mit Eintragung im Register in ein laufendes Beschwerdeverfahren ein, das sein Rechtsvorgänger in Gang gesetzt hat.8)
Grundfall 1:
Eigentümer einer Sache klagt nach § 985 BGB auf Herausgabe der Sache gegen den Besitzer; Eigentümer verkauft Sache an Dritten (§ 929 I Übertragungsgeschäft, da keine Übergabe möglich, § 931 Abtretung des Herausgabeanspruchs)
→ Kläger nicht mehr aktiv legitimiert, Klage müsste als unbegründet abgewiesen werden, aber: § 265 I S.1 die Veräußerung der Sache bleibt ohne Einfluss auf den Prozess, Kläger wird gesetzlicher Prozessstandschafter.
→ Klageantrag muss aber geändert werden, Kläger verlangt nicht mehr Leistung an sich, sondern an den Rechtsnachfolger = Klageänderung (ohne Sachdienlichkeit und Zustimmung, keine Kostenfolgen).
→ im Interesse des Beklagten muss aber sichergestellt sein, dass die Entscheidung des Rechtsstreit auch gegenüber (gegen und für) dem Rechtsnachfolger wirkt, denn sonst könnte dieser erneut Klage gegenüber dem Beklagten erheben. § 325 I ZPO Aber Einschränkung durch § 325 II: „Gutglaubensvorschrift“: Gutgläubigkeit bezieht sich auf die Rechtshängigkeit
→ Rechtskraft des Urteils erstreckt sich nicht auf den Rechtsnachfolger des Berechtigten, der die streitbefangene Sache in Unkenntnis vom Prozess erwirbt
→ keine Rechtskrafterstreckung, Rechtsnachfolger kann erneut klagen
→ gesetzliche Prozessstandschaft bei Verkauf nach Rechtshängigkeit, Rechtsnachfolger weder verpflichtet noch berechtigt, anstelle der veräußernden Partei den Rechtsstreit fortzusetzen (außer Beklagter und Veräußerer stimmen zu).
Grundfall 2:
Kläger klagt aus § 985 auf Herausgabe, Beklagter überträgt Besitz an gutgläubigen Dritten (Käufer eines Mietwagens usw.)
→ § 265 (2) bei Übertragung an Dritten Klage immer noch begründet. Umschreibung des Titels nicht möglich, da Dritter gutgläubig (§ 727 (1); §§ 730, 731 ZPO). Der Dritte ist nicht passiv legitimiert, aber trotzdem prozessführungsbefugt.
Grundfall 3:
Kläger klagt auf Herausgabe. Dem Beklagten wurde Sache gestohlen.
→ § 265 (2) bei Übertragung an Dritten Klage immer noch begründet. Keine Parteiänderung (keine Änderung des Antrags), nach dem Urteil wird Titel auf Dritten umgeschrieben.
Grundfall 4:
Kläger klagt auf Herausgabe. Beklagter überträgt nur den Besitz nicht das Eigentum an einen Dritten. Die Prozessführung liegt beim Besitzer, jedoch geht das Urteil gegen den Kläger. Das Urteil wird auf den neuen Besitzer umgeschrieben.
Fall: Der Eigentümer hat eine Sache verliehen. Da die Sache nicht zurückgegeben wird klagt er auf Herausgabe nach § 985 BGB. Was passiert nun, wenn der Eigentümer während des Prozesses nach § 931 BGB den Herausgabeanspruch abtritt?
Grundsätzlich ist nach § 265 II ZPO die Veräußerung/Abtretung eines Rechts ohne Einfluss auf den Prozess. Der Kläger hat zwar das materielle Recht nicht mehr, wird jedoch kraft Gesetzes Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers und kann daher als Partei den Prozess fortsetzen. Er muss jedoch seinen Antrag auf Leistung an den Nachfolger umstellen, sonst ist die Klage als unbegründet abzuweisen.
Andererseits soll das Urteil auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirken (Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsnachfolger), obwohl dieser nicht im Rubrum steht. Dies ist in § 325 ZPO geregelt. Demnach wirkt das rechtskräftige Urteil auch für und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger unmittelbarer Besitzer geworden ist.
Das Urteil wirkt für den Rechtsnachfolger immer.
Das Urteil wirkt ausnahmsweise dann nicht gegen den Rechtsnachfolger, wenn dieser gutgläubig war. Nach Thomas/Putzo (§ 325 Rdn. 8) muss sich der gute Glaube beim Erwerb vom Nichtberechtigten auf das Recht bzw. die Verfügungsberechtigung und auf die fehlende Rechtshängigkeit beziehen, bei Erwerb vom Berechtigten nur auf letztere. Dies ergibt sich auch aus § 325 II ZPO iVm § 932 BGB. Als gesetzlicher Prozessstandschafter sollte man den Rechtsnachfolger daher unbedingt über das laufende Verfahren informieren und so die Rechtskrafterstreckung sicherstellen.
Da es keinen gutgläubigen Erwerb von Rechten analog § 932 BGB gibt, wirkt bei der Abtretung von Rechten (§§ 398, 413 BGB) im Bereich des gewerblichen Rechtsschutz das Urteil generell auch gegen den Rechtsnachfolger, sofern er über die Rechtshängigkeit informiert ist.
In Abwandlung des Eingangsfalls wird diesmal nach Rechtshängigkeit des Verfahrens die verliehene Sache vom Entleiher an einen anderen übergeben.
Hier muss der Kläger nicht einmal den Klageantrag umstellen. Es muss lediglich der Vollstreckungstitel nach § 727, 731 ZPO auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden.
§ 265 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Auswirkungen der Veräußerung oder Abtretung einer Streitsache während eines laufenden Prozesses.
§ 265 (1) ZPO → Recht zur Veräußerung oder Abtretung trotz Rechtshängigkeit
Erklärt, dass die Rechtshängigkeit das Recht der Parteien nicht ausschließt, die streitige Sache zu veräußern oder den Anspruch abzutreten.
§ 265 (2) ZPO → Keine Auswirkungen der Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess
Beschreibt, dass die Veräußerung oder Abtretung keinen Einfluss auf den Prozess hat und der Rechtsnachfolger ohne Zustimmung des Gegners den Prozess nicht übernehmen kann.
§ 265 (3) ZPO → Einwand gegen die Befugnis zur Anspruchsgeltendmachung
Regelt, dass dem Kläger, der veräußert oder abgetreten hat, der Einwand entgegengesetzt werden kann, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt ist, wenn das Urteil gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam wäre.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über das Verfahren
Regelt die grundlegenden Verfahrensvorschriften, einschließlich der Rechtshängigkeit, der Klageänderung und der Auswirkungen von Verfahrenshandlungen auf den Prozess.
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