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verfahrensrecht:keine_auswirkungen_der_veraeusserung_oder_abtretung_auf_den_prozess

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Keine Auswirkungen der Veräußerung oder Abtretung auf den Prozess

§ 265 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass die Veräußerung oder Abtretung keinen Einfluss auf den Prozess hat und der Rechtsnachfolger ohne Zustimmung des Gegners den Prozess nicht übernehmen kann.

§ 265 (2) ZPO

Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 265 ZPO → Veräußerung oder Abtretung der Streitsache
Behandelt die Auswirkungen der Veräußerung oder Abtretung einer Streitsache während eines laufenden Prozesses.

verfahrensrecht/keine_auswirkungen_der_veraeusserung_oder_abtretung_auf_den_prozess.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 14:59 von 127.0.0.1