Anzeigen:
§ 305 der Zivilprozessordnung (ZPO) behandelt die Bedingungen, unter denen ein Urteil unter dem Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung ergeht.
§ 305 (1) ZPO → Geltendmachung von Einreden durch den Erben
Erklärt, dass die Geltendmachung von Einreden durch den Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Verurteilung unter Vorbehalt der beschränkten Haftung nicht ausschließt.
§ 305 (2) ZPO → Geltendmachung von Einreden durch überlebende Ehegatten oder Lebenspartner
Regelt, dass das Gleiche für die Einreden gilt, die dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft zustehen.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Urteile
Regelt die verschiedenen Arten von Urteilen im Zivilprozess, einschließlich der Bedingungen und Wirkungen von Vorbehaltsurteilen, Zwischenurteilen und Endurteilen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de