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§ 305 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden eine Verurteilung unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung nicht ausschließt.
Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.
§ 305 ZPO → Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
Behandelt die Bedingungen, unter denen ein Urteil unter dem Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung ergeht.
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