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verfahrensrecht:geltendmachung_von_einreden_durch_den_erben

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Geltendmachung von Einreden durch den Erben

§ 305 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden eine Verurteilung unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung nicht ausschließt.

§ 305 (1) ZPO

Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.

siehe auch

§ 305 ZPO → Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
Behandelt die Bedingungen, unter denen ein Urteil unter dem Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung ergeht.

verfahrensrecht/geltendmachung_von_einreden_durch_den_erben.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:31 von 127.0.0.1