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verfahrensrecht:geltendmachung_von_einreden_durch_ueberlebende_ehegatten_oder_lebenspartner

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Geltendmachung von Einreden durch überlebende Ehegatten oder Lebenspartner

§ 305 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass die Geltendmachung von Einreden durch überlebende Ehegatten oder Lebenspartner im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft eine Verurteilung unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung nicht ausschließt.

§ 305 (2) ZPO

Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.

siehe auch

§ 305 ZPO → Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung
Behandelt die Bedingungen, unter denen ein Urteil unter dem Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung ergeht.

verfahrensrecht/geltendmachung_von_einreden_durch_ueberlebende_ehegatten_oder_lebenspartner.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:31 von 127.0.0.1