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verfahrensrecht:urheberbenennung_bei_besitz

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Urheberbenennung bei Besitz

§ 76 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Benennung des mittelbaren Besitzers, wenn jemand als Besitzer einer Sache verklagt wird.

§ 76 (1) ZPO → Benennung des mittelbaren Besitzers vor der Hauptverhandlung
Erlaubt dem Beklagten, vor der Hauptverhandlung den mittelbaren Besitzer zu benennen und die Ladung zur Erklärung zu beantragen.

§ 76 (2) ZPO → Reaktion des mittelbaren Besitzers auf die Benennung
Beschreibt die Folgen, wenn der benannte mittelbare Besitzer die Behauptung des Beklagten bestreitet oder sich nicht erklärt.

§ 76 (3) ZPO → Übernahme des Prozesses durch den mittelbaren Besitzer
Regelt die Möglichkeit, dass der benannte mittelbare Besitzer den Prozess mit Zustimmung des Beklagten übernimmt.

§ 76 (4) ZPO → Entbindung des Beklagten von der Klage
Erklärt, dass der Beklagte von der Klage entbunden werden kann, wenn der benannte mittelbare Besitzer den Prozess übernimmt.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 1, Titel 3 → Beteiligung Dritter
Regelt die Möglichkeiten und Verfahren, wie Dritte in einen laufenden Prozess einbezogen werden können, sei es durch Streitverkündung, Nebenintervention oder durch die Benennung von mittelbaren Besitzern.

verfahrensrecht/urheberbenennung_bei_besitz.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:27 von 127.0.0.1