Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:uebernahme_des_prozesses_durch_den_mittelbaren_besitzer

finanzcheck24.de

Übernahme des Prozesses durch den mittelbaren Besitzer

§ 76 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, dass der benannte mittelbare Besitzer den Prozess mit Zustimmung des Beklagten übernimmt.

§ 76 (3) ZPO

Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, so ist dieser berechtigt, mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle den Prozess zu übernehmen. Die Zustimmung des Klägers ist nur insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die unabhängig davon sind, dass der Beklagte auf Grund eines Rechtsverhältnisses der im Absatz 1 bezeichneten Art besitzt.

siehe auch

§ 76 ZPO → Urheberbenennung bei Besitz
Regelt die Benennung des mittelbaren Besitzers, wenn jemand als Besitzer einer Sache verklagt wird.

verfahrensrecht/uebernahme_des_prozesses_durch_den_mittelbaren_besitzer.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:27 von 127.0.0.1